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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §20;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 95/15/0043 E 29. Jänner 1998 VwSlg 7249 F/1998 RS 1Stammrechtssatz
§ 48 BAO gestattet - unter der Voraussetzung, daß der Abgabepflichtige der Abgabenhoheit mehrerer Staaten unterliegt, die Anordnung bestimmter steuerlicher Entlastungsmaßnahmen, soweit dies
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zur Ausgleichung der inländischen und ausländischen Besteuerung oder
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zur Erzielung einer den Grundsätzen der Gegenseitigkeit entsprechenden Behandlung erforderlich ist.
Diese Kriterien stellen die Rechtsvoraussetzungen der Entsteuerung nach § 48 BAO dar; daneben vermitteln sie durch die Formulierung der mit der Regelung verfolgten Ziele die Leitlinien für die Ausübung des durch die Vorschrift eingeräumten Ermessens (Hinweis E 14.3.1990, 89/13/0115).
Schlagworte
Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2000140172.X02Im RIS seit
22.10.2004Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013