RS Vwgh 2004/9/28 2004/14/0096

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Veröffentlicht am 28.09.2004
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §15 Abs1;
EStG 1988 §15 Abs2;

Rechtssatz

Für das Vorliegen eines geldwerten Vorteils beim Dienstnehmer ist es nicht erforderlich, dass dem Dienstgeber durch die Zuwendung Kosten entstanden sind. So kann ein Vorteil aus einem Dienstverhältnis auch dann vorliegen, wenn der Dienstgeber Waren gegen Ersatz der Selbstkosten an seine Dienstnehmer abgibt, während die Waren Nichtbediensteten nur zu einem höheren, weil auch Gewinnkomponenten enthaltenden Preis angeboten werden. Entscheidend ist, ob sich der Dienstnehmer die geldwerten Güter am Verbrauchsort um denselben Betrag auch im freien Wirtschaftsverkehr hätte beschaffen können (Hinweis E 29. April 2003, 99/14/0240; E 8. Mai 2003, 99/15/0101). Ist dies nicht der Fall, liegt in der Differenz ein geldwerter Vorteil im Sinne des § 15 EStG 1988 (Hinweis E 9. November 1994, 91/13/0219).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004140096.X02

Im RIS seit

22.10.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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