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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §15 Abs1;Rechtssatz
Für das Vorliegen eines geldwerten Vorteils beim Dienstnehmer ist es nicht erforderlich, dass dem Dienstgeber durch die Zuwendung Kosten entstanden sind. So kann ein Vorteil aus einem Dienstverhältnis auch dann vorliegen, wenn der Dienstgeber Waren gegen Ersatz der Selbstkosten an seine Dienstnehmer abgibt, während die Waren Nichtbediensteten nur zu einem höheren, weil auch Gewinnkomponenten enthaltenden Preis angeboten werden. Entscheidend ist, ob sich der Dienstnehmer die geldwerten Güter am Verbrauchsort um denselben Betrag auch im freien Wirtschaftsverkehr hätte beschaffen können (Hinweis E 29. April 2003, 99/14/0240; E 8. Mai 2003, 99/15/0101). Ist dies nicht der Fall, liegt in der Differenz ein geldwerter Vorteil im Sinne des § 15 EStG 1988 (Hinweis E 9. November 1994, 91/13/0219).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004140096.X02Im RIS seit
22.10.2004