Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §293;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/14/0066Rechtssatz
Dem Ablauf der Beschwerdefrist steht nicht entgegen, dass der Bescheid der Berufungsbehörde mit einem weiteren Bescheid gemäß § 293 BAO berichtigt worden ist. Bereits durch den ursprünglichen Bescheid ist es zu einem potenziellen Eingriff in die Rechte der Beschwerdeführerin gekommen, während der Berichtigungsbescheid als solcher nicht in ihre Rechte eingreift. Für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Beschwerde ist somit der Umstand, dass der angefochtene Bescheid gemäß § 293 BAO berichtigt worden ist, nicht von Bedeutung (Hinweis B 22. Jänner 1992, 91/13/0241). Die Beschwerdefrist wäre nur dann von der Zustellung des Berichtigungsbescheides an zu berechnen, wenn erst in der berichtigten Fassung des Bescheides ein Eingriff in die Rechte oder rechtlichen Interessen des Beschwerdeführers zum Ausdruck kommt (Hinweis E 25. Jänner 2000, 98/14/0228); ein solcher Fall liegt, da der Berichtigungsbescheid nur die Bescheidbegründung hinsichtlich der Darstellung des Vorbringens der Beschwerdeführerin und des Verfahrensganges ergänzt, nicht vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002140021.X02Im RIS seit
05.11.2004