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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1972 §11 Abs1 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/14/0152 E 29. März 2001 RS 1Stammrechtssatz
§ 11 Abs 1 Z 1 UStG 1972 begnügt sich nicht mit Angaben, aus denen im Zusammenhang mit dem übrigen Sachverhalt hervorgeht, dass irgendein Unternehmer die in Rechnung gestellte Lieferung oder Leistung erbracht hat; es muss der Rechnung vielmehr eindeutig jener Unternehmer zu entnehmen sein, der tatsächlich geliefert oder geleistet hat (Hinweis E 20. November 1996, 96/15/0027). Dem Abs 3 des § 11 UStG 1972 ist das Verständnis beizulegen, dass auch eine im Geschäftsleben gebräuchliche und bekannte Bezeichnung des Unternehmers ausreichend ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002140018.X01Im RIS seit
05.11.2004