RS Vwgh 2004/9/28 2001/14/0178

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.09.2004
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §16 Abs1;
EStG 1988 §20 Abs1 Z1;
EStG 1988 §4 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/13/0013 E 29. Mai 1996 RS 5 (hier nur zweiter und dritter Satz)

Stammrechtssatz

Aufwendungen, die in gleicher Weise mit der Einkunftserzielung wie mit der privaten Lebensführung zusammenhängen können, bei denen die Behörde aber nicht in der Lage ist zu prüfen, ob die Aufwendungen durch die Einkunftserzielung oder durch die private Lebensführung veranlaßt worden sind, darf die Behörde nicht schon deshalb als Betriebsausgaben bzw Werbungskosten anerkennen, weil die im konkreten Fall gegebene Veranlassung nicht feststellbar ist. In Fällen von Aufwendungen, die ihrer Art nach eine private Veranlassung nahelegen, darf die Veranlassung durch die Einkunftserzielung vielmehr nur dann angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen als für die betriebliche bzw berufliche Tätigkeit notwendig erweisen. Die Notwendigkeit bietet in derartigen Fällen das verläßliche Indiz der betrieblichen bzw beruflichen im Gegensatz zur privaten Veranlassung (Hinweis Hofstätter/Reichel, EStG 1988, § 16 EStG 1988 allgemein, Tz 2). Dies gebietet auch die verfassungskonforme Interpretation von § 4 Abs 4 und § 16 EStG:

Eine Regelung, nach der Aufwendungen der Lebensführung ausschließlich bei jenen Abgabepflichtigen einkünftemindernd berücksichtig werden, bei denen die MÖGLICHKEIT einer Veranlassung durch die Einkünfteerzielung gegeben ist, verstieße gegen den Gleichheitssatz des Art 7 Abs 1 B-VG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001140178.X03

Im RIS seit

22.10.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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