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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §30 Abs2;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Wasserrechtliche Bewilligung - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der mitbeteiligten Partei nachträglich die wasserrechtliche Bewilligung für den Bestand und Betrieb einer bereits bestehenden Rutschhangsicherung (Drainagierung) auf näher genannten Grundstücken der Bf "gemäß den klausulierten und einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden Projektunterlagen" erteilt. Ferner wurde der mitbeteiligten Partei aufgetragen, den "dort befindlichen Douglasienbestand" bis spätestens Ende 2003 zu entfernen und darauf zu achten, dass alle Wurzelstöcke entfernt werden. Sowohl die belangte Behörde als auch die mitbeteiligte Partei zeigten in ihren Stellungnahmen zwingende öffentliche Interessen auf, die einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen, zumal im Falle einer nicht einwandfreien Funktion der Drainageanlagen im Bereich der Grundstücke der Bf die Standsicherheit der II. Wiener Hochquellenleitung und somit auch ein wesentlicher Teil der Wasserversorgung der Stadt Wien gefährdet wäre. Angesichts einer von der auf sachverständiger Ebene bereits ab einem "ca. 10"- jährigen Bestand von Douglasien im gegenständlichen Bereich zu erwartenden Beeinträchtigung der einwandfreien Funktionsfähigkeit der in Rede stehenden Drainageanlage war daher - unbeschadet der von der mitbeteiligten Partei mitgeteilten, noch nicht festgestellten Beeinträchtigung dieser Anlagen - zwecks Vermeidung derartiger Beeinträchtigungen, welche auch schon zu einem früheren Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden konnten (siehe auch Fristsetzung für den gegenständlichen Beseitigungsauftrag im angefochtenen Bescheid bis Ende des Jahres 2003), dem gegenständlichen Antrag nicht stattzugeben.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Wasserrecht Interessenabwägung Zwingende öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:AW2004070048.A01Im RIS seit
03.12.2004