RS Vwgh 2004/9/28 2001/14/0176

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Veröffentlicht am 28.09.2004
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;

Rechtssatz

Gegenständlich hat der Geschäftsführer bei Abschluss des Rahmenzessionsvertrages keine Vorsorge für die künftige Abgabenentrichtung getroffen. Dass die "negative Ertragsentwicklung" auf unvorhersehbare Umstände zurückzuführen sei, wurde im Verwaltungsverfahren nicht behauptet. Damit durfte die Abgabenbehörde bereits im Abschluss des Rahmenzessionsvertrages eine schuldhafte Pflichtverletzung des Geschäftsführers der GmbH erblicken. Solcherart oblag es dem Geschäftsführer nachzuweisen, welcher Betrag unter Einbeziehung der auf dem Konto der Hausbank eingegangenen Beträge bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger - bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel andererseits - an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre. Wird dieser Nachweis nicht angetreten, kann dem Vertreter die uneinbringliche Abgabe zur Gänze vorgeschrieben werden (Hinweis E 19. Februar 2002, 98/14/0189).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001140176.X03

Im RIS seit

22.10.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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