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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Nach § 24 Abs 2 VwGG müssen an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen sein. Weist ein Wiedereinsetzungsantrag ein Formgebrechen auf, so ist dem Einschreiter gemäß der nach § 62 VwGG anzuwendenden Vorschrift des § 13 Abs 3 AVG die Behebung dieses Formgebrechens aufzutragen. Ein derartiger Auftrag erübrigt sich aber, wenn der Antrag zweifelsfrei erkennen lässt, dass keinerlei Anhaltspunkte für die Stattgebung des Wiedereinsetzungsantrages gegeben sind und somit auch nach Behebung dieses Formgebrechens die Bewilligung der Wiedereinsetzung ausgeschlossen wäre (Hinweis B 12. März 1998, 98/20/0107).
Schlagworte
Formgebrechen behebbareEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004140034.X01Im RIS seit
23.11.2004