RS Vwgh 2004/9/28 2004/14/0034

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Veröffentlicht am 28.09.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
VwGG §24 Abs2;
VwGG §46;
VwGG §62;

Rechtssatz

Nach § 24 Abs 2 VwGG müssen an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen sein. Weist ein Wiedereinsetzungsantrag ein Formgebrechen auf, so ist dem Einschreiter gemäß der nach § 62 VwGG anzuwendenden Vorschrift des § 13 Abs 3 AVG die Behebung dieses Formgebrechens aufzutragen. Ein derartiger Auftrag erübrigt sich aber, wenn der Antrag zweifelsfrei erkennen lässt, dass keinerlei Anhaltspunkte für die Stattgebung des Wiedereinsetzungsantrages gegeben sind und somit auch nach Behebung dieses Formgebrechens die Bewilligung der Wiedereinsetzung ausgeschlossen wäre (Hinweis B 12. März 1998, 98/20/0107).

Schlagworte

Formgebrechen behebbare

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004140034.X01

Im RIS seit

23.11.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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