RS Vfgh 2008/12/4 B2391/07

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Veröffentlicht am 04.12.2008
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6000 Landwirtschaftskammer

Norm

B-VG Art83 Abs2
Oö LandwirtschaftskammerG 1967 §27, §38

Leitsatz

Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richterdurch Enthebung des Beschwerdeführers von seinem Mandat alsBezirksbauernkammerobmann mangels Zuständigkeit der Hauptwahlbehördenach dem Oö Landwirtschaftskammergesetz 1967; Wahl desBezirksbauernkammerobmannes durch die Obmännerkonferenz und nicht ausder Wahlwerberliste einer Wählergruppe

Rechtssatz

Zu Funktionsenthebung und Mandatsverlust wegen Austritts oder Ausschlusses aus einer Wählergruppe siehe §38 Abs8

Oö LandwirtschaftskammerG 1967.

Der Bezirksbauernkammerobmann wird mit Mehrheitsbeschluss der Obmännerkonferenz aus dem Kreis "wählbarer" Personen und nicht aus der Wahlwerberliste einer Wählergruppe gewählt, sodass der zu Wählende weder Mitglied der Vollversammlung sein, noch einer Wählergruppe angehören muss. Insofern ist er auch nicht Träger eines "Mandates", sondern Inhaber einer Leitungsfunktion in der Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene.

Für den Bezirksbauernkammerobmann ist in §38 Abs5 iVm Abs4 leg cit als contrarius actus zur Wahl durch die Obmännerkonferenz ausdrücklich ein Abwahlverfahren durch dieses Organ vorgesehen, sodass es zu seiner Enthebung eines Mandatsenthebungsverfahrens auch gar nicht bedarf.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Landwirtschaftskammern, Wahlen, Mandatsverlust

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:B2391.2007

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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