RS Vwgh 2004/9/28 2004/14/0034

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Veröffentlicht am 28.09.2004
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10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §24 Abs1;
VwGG §46 Abs3;

Rechtssatz

Gemäß § 24 Abs 1 VwGG sind Beschwerden und sonstige Schriftsätze unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Wird daher ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht direkt beim Verwaltungsgerichtshof, sondern unzuständigerweise bei einer Behörde des Verwaltungsverfahrens eingebracht, so ist die Frist des § 46 Abs. 3 VwGG nur gewahrt, wenn die unzuständige Behörde den Antrag spätestens am letzten Tag der Frist zur Weiterleitung an die zuständige Stelle zur Post gegeben oder spätestens an diesem Tag der zuständigen Stelle etwa durch Telefax übermittelt hätte (Hinweis E 25. April 1995, 95/08/0066).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004140034.X02

Im RIS seit

23.11.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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