RS Vwgh 2004/9/28 2001/14/0020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.09.2004
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §16 Abs1;
EStG 1988 §20 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/14/0215 E 29. November 1994 RS 4

Stammrechtssatz

Bei der Beurteilung von Fortbildungskosten als Werbungskosten kommt es nicht darauf an, ob die Fortbildungskosten unvermeidbar sind oder freiwillig auf sich genommen werden, wenn die Aufwendungen die berufliche Bedingtheit einwandfrei erkennen lassen (Hinweis: E 21.10.1986, 84/14/0037; E 26.6.1990, 89/14/0106; E 22.3.1991, 87/13/0074).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001140020.X03

Im RIS seit

26.10.2004

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten