RS Vwgh 2004/9/28 2002/14/0021

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Veröffentlicht am 28.09.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §26 Abs1;
VwGG §26 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/14/0066

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/14/0036 B 24. März 2004 RS 2

Stammrechtssatz

Die Sonderregelung des § 26 Abs 3 VwGG über den Beginn der Beschwerdefrist ist nur dann anzuwenden, wenn die Partei die Bewilligung der Verfahrenshilfe (rechtzeitig) innerhalb der Frist zur Erhebung der Beschwerde beantragt hat. Ein verspätet gestellter Verfahrenshilfeantrag löst mithin keinen neuerlichen Lauf der Beschwerdefrist aus und hat zur Folge, dass die Beschwerde außerhalb der dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehenden Frist eingebracht wird (Hinweis B 6. November 1995, 94/04/0105).

Schlagworte

Versäumung der Einbringungsfrist siehe VwGG §26 Abs1 Z1 (vor der WV BGBl. Nr. 10/1985: lita) sowie Mangel der Rechtsfähigkeit Handlungsfähigkeit Ermächtigung des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002140021.X03

Im RIS seit

05.11.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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