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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §93 Abs2Rechtssatz
Die fehlende Bezeichnung einer Erledigung einer Behörde als Bescheid ist unschädlich, wenn sich aus dem Inhalt der Erledigung keine Zweifel am normativen Gehalt ergeben (Hinweis E 30. Jänner 1990, 89/14/0162). Zu den unverzichtbaren Bestandteilen eines Bescheides gehören lediglich die Bezeichnung der Behörde (§ 96), der Spruch (§ 93 Abs. 2 BAO) sowie die Unterschrift (nach Maßgabe des § 96 BAO, vergleiche Ritz, BAO2, § 93 TZ 22).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002140035.X02Im RIS seit
19.07.2021Zuletzt aktualisiert am
02.08.2021