RS Vwgh 2004/9/28 2002/14/0035

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Veröffentlicht am 28.09.2004
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §93 Abs2
BAO §96

Rechtssatz

Die fehlende Bezeichnung einer Erledigung einer Behörde als Bescheid ist unschädlich, wenn sich aus dem Inhalt der Erledigung keine Zweifel am normativen Gehalt ergeben (Hinweis E 30. Jänner 1990, 89/14/0162). Zu den unverzichtbaren Bestandteilen eines Bescheides gehören lediglich die Bezeichnung der Behörde (§ 96), der Spruch (§ 93 Abs. 2 BAO) sowie die Unterschrift (nach Maßgabe des § 96 BAO, vergleiche Ritz, BAO2, § 93 TZ 22).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002140035.X02

Im RIS seit

19.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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