RS Vwgh 2004/9/28 2004/14/0039

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.09.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs5;
VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Während der Verwaltungsgerichtshof zu § 13 Abs 5 AVG in der Fassung vor der Novelle BGBl I 137/2001 die Rechtsauffassung vertritt, eine Eingabe mittels Telefax müsse, um als rechtzeitig zu gelten, innerhalb der Amtsstunden des letzten Tages der Frist eingebracht werden (vgl hg B 15. März 2001, 2001/16/0144), ist nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die Frist gewahrt, wenn die Eingabe mittels Telefax bis zum Ablauf des letzten Tages der Frist (24.00 Uhr) - durch "erfolgreiches Übersenden" des Telefax - der Behörde übermittelt wird (vgl E VfGH vom 26. Juni 2000, B 460/00). Im Hinblick auf diese Judikaturdivergenz in der Rechtsprechung der Höchstgerichte muss die - nicht durch einen Anwalt vertretene - Antragstellerin nicht in einer Weise damit rechnen, mit einer Telefaxeingabe am letzten Tag der Beschwerdefrist nach 15 Uhr die Beschwerdefrist nicht zu wahren, dass ihr ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden vorzuwerfen wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004140039.X02

Im RIS seit

23.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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