RS Vwgh 2004/9/28 2002/14/0018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.09.2004
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §11 Abs1 Z1;
UStG 1972 §11;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/14/0152 E 29. März 2001 RS 2

Stammrechtssatz

Der Vorschrift des § 11 Abs 1 Z 1 UStG 1972 ist nicht mehr entsprochen, wenn der Lieferant mit einem "Scheinnamen" bezeichnet wird, der nicht eine in den beteiligten Verkehrskreisen gebräuchliche und bekannte Benennung des Lieferanten ist, und die Behörde nur durch ein eigenständiges Ermittlungsverfahren die Identität des Lieferanten eruieren kann. Die Vorschrift des § 11 UStG betreffend die Rechnungslegung dient im Wesentlichen dazu, der Finanzverwaltung die Überprüfung der Umsatzsteuervorgänge zu erleichtern. Würde dieser Vorschrift auch durch die Anführung von "Scheinnamen" entsprochen, erwiese sie sich als überflüssig (Hinweis E 25. November 1997, 97/14/0138).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002140018.X02

Im RIS seit

05.11.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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