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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Keine Bedenken gegen eine Flächenwidmungsplanänderung hinsichtlichder Umwidmung einer Grundfläche von Grünland - Wald inBauland - Sondergebiet Fahrsicherheitszentrum bzw Verkehrsfläche;kein Widerspruch zum örtlichen Entwicklungskonzept; keinerechtswidrige "Inselwidmung"Rechtssatz
Vorliegen von Sachverständigengutachten hinsichtlich der Immissionsbelastung durch Lärm und Luftschadstoffe: keine das ortsübliche Maß übersteigende Belästigung oder Gefährdung der (Wohn-)Nachbarschaft durch die geplante Betriebsanlage; keine unzumutbaren Beeinträchtigungen bzw Überschreitungen der gesetzlich vorgegebenen Grenzwerte; positive Beurteilung der umweltmedizinischen Beurteilung.
Die umgewidmeten Grundstücksflächen sind zwar von Wald umgeben, im umliegenden Gebiet sind Grundstücke aber als "Grünland - für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Flächen, Ödland", als "Schwerindustriegebiet" und als "Leichtindustriegebiet" gewidmet. Auch wenn es sich bei der Sonderwidmung Fahrsicherheitszentrum um eine Baulandkategorie handelt, ist es geradezu sinnvoll, dass diese nicht näher an den als "Bauland - Wohngebiet" oder
"Grünland - Sportanlage", "Grünland - Kinderspielplatz" und "Grünland - Schrebergarten" gewidmeten Grundstücksflächen liegt, um Widmungskonflikte zu vermeiden. Eine Zersiedelung ist durch eine derartige Sonderwidmung jedenfalls nicht zu besorgen.
Aus dem Gutachten eines Ingenieurkonsulenten für Landschaftsplanung und -pflege ergibt sich - im Unterschied zum negativen amtlichen Naturschutzfachgutachten - der Schluss, dass das geplante Projekt aus naturschutzfachlicher Sicht vertretbar ist; naturschutzrechtliche Bewilligung mittlerweile rechtskräftig erteilt.
Der Gemeinde ist nicht entgegenzutreten, wenn sie im Rahmen ihrer Planungshoheit und angesichts der gesetzlich vorgesehenen Absolvierung eines Fahrsicherheitstrainings im Zuge der zweiten Ausbildungsphase anlässlich des erstmaligen Erwerbes einer Lenkerberechtigung für die Klassen A oder B einen wichtigen Grund iSd §15 Abs1 Krnt GemeindeplanungsG 1995 für die Änderung des Flächenwidmungsplanes zur Ermöglichung der Errichtung derartiger Fahrsicherheitszentren sieht.
Schlagworte
Baurecht, Raumordnung, FlächenwidmungsplanEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2008:B268.2007Zuletzt aktualisiert am
19.08.2010