RS Vfgh 2008/12/4 B268/07

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Veröffentlicht am 04.12.2008
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art18 Abs2
Flächenwidmungsplan 2/2003 der Marktgemeinde Arnoldstein, Änderung vom 02.10.03
Krnt GemeindeplanungsG 1995 §2, §3, §6, §15 Abs1
Krnt RaumOG §2

Leitsatz

Keine Bedenken gegen eine Flächenwidmungsplanänderung hinsichtlichder Umwidmung einer Grundfläche von Grünland - Wald inBauland - Sondergebiet Fahrsicherheitszentrum bzw Verkehrsfläche;kein Widerspruch zum örtlichen Entwicklungskonzept; keinerechtswidrige "Inselwidmung"

Rechtssatz

Vorliegen von Sachverständigengutachten hinsichtlich der Immissionsbelastung durch Lärm und Luftschadstoffe: keine das ortsübliche Maß übersteigende Belästigung oder Gefährdung der (Wohn-)Nachbarschaft durch die geplante Betriebsanlage; keine unzumutbaren Beeinträchtigungen bzw Überschreitungen der gesetzlich vorgegebenen Grenzwerte; positive Beurteilung der umweltmedizinischen Beurteilung.

Die umgewidmeten Grundstücksflächen sind zwar von Wald umgeben, im umliegenden Gebiet sind Grundstücke aber als "Grünland - für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Flächen, Ödland", als "Schwerindustriegebiet" und als "Leichtindustriegebiet" gewidmet. Auch wenn es sich bei der Sonderwidmung Fahrsicherheitszentrum um eine Baulandkategorie handelt, ist es geradezu sinnvoll, dass diese nicht näher an den als "Bauland - Wohngebiet" oder

"Grünland - Sportanlage", "Grünland - Kinderspielplatz" und "Grünland - Schrebergarten" gewidmeten Grundstücksflächen liegt, um Widmungskonflikte zu vermeiden. Eine Zersiedelung ist durch eine derartige Sonderwidmung jedenfalls nicht zu besorgen.

Aus dem Gutachten eines Ingenieurkonsulenten für Landschaftsplanung und -pflege ergibt sich - im Unterschied zum negativen amtlichen Naturschutzfachgutachten - der Schluss, dass das geplante Projekt aus naturschutzfachlicher Sicht vertretbar ist; naturschutzrechtliche Bewilligung mittlerweile rechtskräftig erteilt.

Der Gemeinde ist nicht entgegenzutreten, wenn sie im Rahmen ihrer Planungshoheit und angesichts der gesetzlich vorgesehenen Absolvierung eines Fahrsicherheitstrainings im Zuge der zweiten Ausbildungsphase anlässlich des erstmaligen Erwerbes einer Lenkerberechtigung für die Klassen A oder B einen wichtigen Grund iSd §15 Abs1 Krnt GemeindeplanungsG 1995 für die Änderung des Flächenwidmungsplanes zur Ermöglichung der Errichtung derartiger Fahrsicherheitszentren sieht.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Baurecht, Raumordnung, Flächenwidmungsplan

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:B268.2007

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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