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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;Rechtssatz
Bei der Abgrenzung beruflich bedingter Aufwendungen von den Kosten der Lebensführung ist eine typisierende Betrachtungsweise derart anzuwenden, dass nicht die konkrete tatsächliche Nutzung, sondern die typischerweise zu vermutende Nutzung als allein erheblich angesehen werden muss. Als Ergebnis dieser gebotenen typisierenden Betrachtungsweise hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung daran festgehalten, dass die Anschaffung von Werken der Literatur, die von allgemeinem Interesse oder für einen nicht fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit höherem Bildungsgrad bestimmt ist, nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung begründet (Hinweis E 24. November 1999, 99/13/0202). Aufwendungen des Abgabepflichtigen, eines römisch-katholischen Priesters, für Tonträger mit Meditationsmusik und Kunstkarten durfte die Abgabenbehörde ebenfalls bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise wegen des in § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 verankerten Aufteilungsverbotes die Abzugsfähigkeit versagen (Hinweis E 27. März 2002, 2002/13/0035; E 16. Oktober 2002, 98/13/0206).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2000130156.X03Im RIS seit
08.11.2004Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013