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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
FinStrG §214;Rechtssatz
Die vom OGH in seinem Urteil vom 8. November 2000, 13 Os 72/00, EvBl. 2001/66, verneinte Obliegenheit des Strafgerichtes zu einer die Finanzstrafbehörde bindenden Vorprüfung des Sachverhaltes in Richtung der Möglichkeit der Verwirklichung eines finanzstrafbehördlich zu ahndenden Deliktes ist vor dem Hintergrund des in Art. 4 Z. 1 7. ZP verbrieften Grundrechtes für die von diesem Grundrecht betroffenen Fallkonstellationen solcher Delikte, die im Sinne des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 5. Dezember 1996, G 9/96, VfSlg. Nr. 14.696 (JBl. 1997, 447), im Verhältnis einer "Scheinkonkurrenz" stehen, insoweit zu bejahen, als das Strafgericht über den ihm vorliegenden Sachverhalt zwischen den Alternativen des jede weitere Verfolgung gemäß § 54 Abs. 6 FinStrG hindernden Freispruches nach § 259 Z. 3 StPO und des die Fortsetzung des Verfahrens durch die Finanzstrafbehörde gemäß § 54 Abs. 5 FinStrG gebietenden Freispruchs nach § 214 FinStrG seine Entscheidung zu treffen hat.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002130222.X05Im RIS seit
24.11.2004Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013