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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §188;Rechtssatz
Nach der hg. Rechtsprechung ist die Entscheidung über die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung im Verlustjahr als Voraussetzung für die Vortragbarkeit eines Verlustes in der Veranlagung desjenigen Jahres zu treffen, in welchem der Verlustvortrag ansteht (Hinweis E 21. Jänner 2004, 2003/13/0093). Dies schließt jedoch nicht aus, dass Feststellungsbescheide aussprechen, dass ein festgestellter Verlust nicht vortragbar ist (Hinweis E 15. Dezember 1994, 92/15/0030, VwSlg 6951 F/1994), wobei solche Feststellungen nicht auf Bescheide gemäß § 188 BAO beschränkt sind (Hinweis E 28. Oktober 1998, 97/14/0086, VwSlg 7319 F/1998). (Hier: Solche Feststellungen finden sich im jeweiligen Spruch der Bescheide des Finanzamtes, der auch die Sache des Berufungsverfahrens festlegt, nicht. Lediglich in der Begründung seiner Bescheide hat das Finanzamt durch den Verweis auf den Prüferbericht dessen diesbezügliche Ausführungen übernommen. Damit hat die belangte Behörde diese Feststellungen in der Berufungsentscheidung erstmals vorgenommen, wozu sie funktionell nicht zuständig war.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001130013.X01Im RIS seit
27.10.2004