RS Vwgh 2004/9/29 2002/13/0222

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.09.2004
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
25/01 Strafprozess
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §214;
FinStrG §54 Abs5;
FinStrG §54 Abs6;
MRKZP 07te Art4 Z1;
StPO 1975 §259 Z3;
VwGG §13 Abs1 Z1;

Beachte

Abweichende Rechtsprechung eines anderen Tribunal:OGH Urteil 8. November 2000, 13 Os 72/00, EvBl. 2001/66; OGH Urteil 31. März 1977, 10 Os 44/76, SSt 48/26; Abgehen von Vorjudikatur (demonstrative Auflistung):84/16/0074 E 14. Juni 1984 VwSlg 5911 F/1984; RS 1 (RIS: abgv)

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt - anders als in seinem Erkenntnis vom 14. Juni 1984, 84/16/0074, 0075, VwSlg 5911 F/1984 -

nunmehr die Auffassung, dass nur ein solcher Freispruch des Strafgerichtes von der Anklage eines Finanzvergehens das gerichtliche Verfahren durch eine Unzuständigkeitsentscheidung im Sinne des § 54 Abs. 5 FinStrG beendet, dessen Urteilssatz den Ausdruck "wegen Unzuständigkeit" oder zumindest den Hinweis auf § 214 FinStrG enthält, während jeder strafgerichtliche Freispruch, dessen Urteilssatz weder den Ausdruck "wegen Unzuständigkeit" noch einen Hinweis auf § 214 FinStrG enthält, die in § 54 Abs. 6 FinStrG angeordneten Rechtsfolgen der Verpflichtung der Finanzstrafbehörde auslöst, ihr Verfahren und den Strafvollzug endgültig einzustellen und eine bereits ergangene Entscheidung außer Kraft zu setzen, wenn das ihr zur Ahndung zugewiesene Delikt zu der vom Freispruch erfassten Tat in einem solchen Verhältnis steht, dass einer der beiden Deliktstypen den Unrechts- und Schuldgehalt des Täterverhaltens vollständig erschöpft. Einer Senatsverstärkung aus dem Grunde des § 13 Abs. 1 Z. 1 VwGG bedurfte es für diese Entscheidung nicht, weil die Verfassungsrechtslage seit dem Ergehen des hg. Erkenntnisses vom 14. Juni 1984, 84/16/0074, 0075, durch die mit BGBl. Nr. 628/1988 erfolgte Kundmachung der Genehmigung des 7. ZP eine Änderung erfahren hat, welche die zuvor gepflogene Auslegung der Vorschriften der §§ 54 und 214 FinStrG nicht mehr erlaubt. Die Gefahr des Verlustes des staatlichen Strafanspruches ist bei dieser Gesetzesauslegung dann nicht zu besorgen, wenn ein verfehlt auf § 259 Z. 3 StPO anstatt auf § 214 FinStrG gestützter Freispruch im gerichtlichen Rechtsmittelverfahren als Eingriff in die verwaltungsbehördliche Zuständigkeit verstanden wird, wie dies der OGH in vielen Entscheidungen (siehe etwa die Urteile vom 30. September 1986, 11 Os 127/86, vom 22. August 1995, 11 Os 67/95, vom 20. September 1995, 13 Os 118/95, und vom 24. September 1997, 13 Os 43/97) gesehen hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002130222.X08

Im RIS seit

24.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten