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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §114;Rechtssatz
Aus dem Umstand, dass in vor den Streitjahren liegenden Veranlagungszeiträumen das vom Abgabepflichtigen vorgelegte Gutachten unbeanstandet blieb, kann für nunmehr zu beurteilende Zeiträume nichts gewonnen werden. Die Abgabenbehörde ist vielmehr hinsichtlich jedes einzelnen Veranlagungszeitraumes verpflichtet, die Abgaben dem Gesetz entsprechend zu bemessen (Hinweis E 25. April 2001, 99/13/0221).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001130135.X03Im RIS seit
22.10.2004