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19/05 MenschenrechteNorm
FinStrG §214 Abs3;Rechtssatz
Der einfachgesetzlichen Umsetzung der durch die Ratifizierung des
7. ZP völkerrechtlich übernommenen, innerstaatlich im Verfassungsrang stehenden Verpflichtung Österreichs zur Wahrung des in Art. 4 Z. 1 7. ZP verbrieften Grundrechtes im Regelungsgefüge der hier anzuwendenden Bestimmungen des Finanzstrafgesetzes haftet kein erkennbares Defizit an. Die Vorschrift des § 54 Abs. 6 FinStrG gewährleistet dem einem strafgerichtlichen Verfahren wegen eines Finanzvergehens Unterworfenen für den Fall der Beendigung des gerichtlichen Verfahrens "anders als durch Unzuständigkeitsentscheidung" das Unterbleiben jeglicher weiteren Verfolgung mit ausreichender Sicherheit und die Gesetzesbestimmung des § 214 Abs. 3 FinStrG, nach welcher der Freispruch wegen Unzuständigkeit "stets" in den Urteilssatz aufzunehmen ist, bietet ihm die benötigte Information darüber, ob er nun vor weiterer Strafverfolgung geschützt ist oder nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002130222.X04Im RIS seit
24.11.2004Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013