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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/13/0238 E 23. Jänner 2002 RS 1Stammrechtssatz
§ 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 enthält als wesentliche Aussage ein Abzugsverbot gemischt veranlasster Aufwendungen, dem der Gedanke der Steuergerechtigkeit insoweit zu Grund liegt, als vermieden werden soll, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und dadurch Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann, was ungerecht gegenüber jenen Steuerpflichtigen wäre, die eine Tätigkeit ausüben, die eine solche Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen nicht ermöglicht, und die derartige Aufwendungen aus ihrem bereits versteuerten Einkommen tragen müssen (Hinweis E 30.5.2001, 2000/13/0163; E 5.4.2001, 98/15/0046; E 23.11.2000, 95/15/0203; E 26.4.2000, 96/14/0098).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2000130156.X02Im RIS seit
08.11.2004Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013