RS Vwgh 2004/9/29 99/13/0248

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Veröffentlicht am 29.09.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
BAO §308 Abs1;
VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Trifft den Vertreter einer Partei ein Verschulden an der Versäumung der Frist, so ist dieses der Partei zuzurechnen. Für die richtige Beachtung einer von der Partei zu wahrenden Frist ist in einer Rechtsanwaltskanzlei grundsätzlich immer der Anwalt selbst verantwortlich. Denn er selbst hat das Ende der Frist zu berechnen, ihre Vormerkung anzuordnen sowie die richtige Eintragung im Kalender im Rahmen der ihm gegenüber seinen Kanzleiangestellten gegebenen Aufsichtspflicht zu überwachen. Tut der Anwalt das nicht oder unterläuft ihm dabei ein Versehen, so trifft ihn ein Verschulden, das über den minderen Grad des Versehens hinausgeht (Hinweis B 26. November 1998, 98/16/0120).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:1999130248.X02

Im RIS seit

09.12.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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