RS Vwgh 2004/9/29 99/13/0182

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.09.2004
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §34 Abs7 Z4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/13/0177 E 31. März 2004 RS 1

Stammrechtssatz

Dass Schulgeld als Kosten der Berufsausbildung beim Unterhaltsberechtigten, wäre er der Steuerpflichtige, grundsätzlich keine außergewöhnliche Belastung darstellt, hat der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt ausgesprochen (Hinweis E 20. Dezember 1994, 94/14/0087; E 23. November 2000, 95/15/0203).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:1999130182.X01

Im RIS seit

18.11.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten