RS Vwgh 2004/9/29 99/13/0183

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Veröffentlicht am 29.09.2004
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §47 Abs1;
EStG 1988 §47 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/13/0251 E 16. Februar 1994 RS 2 (hier nur zweiter Satz)

Stammrechtssatz

Es ist das Gesamtbild einer Tätigkeit darauf zu untersuchen, ob die Merkmale der Selbständigkeit oder jene der Unselbständigkeit überwiegen. Erst wenn die Behörde ein genaues Bild über die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit der beschäftigten Person, die Pflichten, die ihr obliegen, die Risken, die sie zu tragen hat, und ihre allfällige Weisungsgebundenheit besitzt, kann ein entsprechend fundiertes Urteil über die Selbständigkeit oder Unselbständigkeit der Tätigkeit abgegeben werden (Hinweis E 4.2.1987, 85/13/0194).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:1999130183.X02

Im RIS seit

05.11.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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