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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §289 Abs1;Rechtssatz
Die Berufungsbehörde ist berechtigt, den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Gesetz zu prüfen und allenfalls entsprechend abzuändern, wobei auch Verböserungen zulässig sind (Hinweis E 22. Juni 2001, 2000/13/0175).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001130135.X02Im RIS seit
22.10.2004