RS Vwgh 2004/9/29 2001/13/0135

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Veröffentlicht am 29.09.2004
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §289 Abs1;

Rechtssatz

Die Berufungsbehörde ist berechtigt, den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Gesetz zu prüfen und allenfalls entsprechend abzuändern, wobei auch Verböserungen zulässig sind (Hinweis E 22. Juni 2001, 2000/13/0175).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001130135.X02

Im RIS seit

22.10.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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