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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §280;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 97/13/0187 E 2. Februar 2000 RS 1 (hier ohne vorletzten und letzten Satz)Stammrechtssatz
Auf neue Tatsachen, Beweise und Anträge, die der Abgabenbehörde zweiter Instanz im Laufe des Berufungsverfahrens zur Kenntnis gelangen, ist gem § 280 BAO Bedacht zu nehmen, auch wenn dadurch das Berufungsbegehren geändert oder ergänzt wird. "Im Laufe" im Sinne dieser Bestimmung ist dabei das Berufungsverfahren so lange, als es nicht abgeschlossen ist. Abgeschlossen ist das Berufungsverfahren erst dann, wenn eine wirksame Berufungsentscheidung erging. Eine solche liegt aber bei einer schriftlichen Erledigung zufolge § 97 Abs 1 lit a BAO - eine mündliche Verhandlung nach § 284 BAO mit einer Verkündung der Berufungsentscheidung hat im Beschwerdefall nach der Aktenlage nicht stattgefunden - erst mit ihrer Zustellung vor, und zwar auch dann, wenn es sich um den Bescheid eines Berufungssenates handelt (Hinweis E 21.5.1990, 89/15/0115). Weiters ist davon auszugehen, dass die Abgabenbehörde erster Instanz, deren Bescheid Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens ist, zur Rechtssphäre der Rechtsmittelbehörde gehört. Langen daher "neue Tatsachen, Beweise und Anträge" im Laufe des Rechtsmittelverfahrens bei der Abgabenbehörde erster Instanz ein, so befindet sich das entsprechende Anbringen in der der Berufungsbehörde zuzurechnenden Sphäre und ist iSd § 280 BAO von der Rechtsmittelbehörde zu berücksichtigen (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar, 2745).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:1999130111.X01Im RIS seit
23.12.2004