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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §114 Abs1;Rechtssatz
Ob eine Person die Geschäfte einer Gesellschaft faktisch besorgt, weil sie der Entscheidungsträger ist und im Unternehmen real bestimmt, was zu geschehen hat und was unterbleibt, ist ein Sachverhalt, der regelmäßig nur durch Indizienbeweis festgestellt werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004130101.X02Im RIS seit
05.11.2004