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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art94;Rechtssatz
Nur eine dem Wortlaut der zur "Abgrenzung der gerichtlichen von der finanzstrafbehördlichen Zuständigkeit" getroffenen Regelungen u. a. des § 54 FinStrG im Zusammenhalt mit den Vorschriften des § 214 FinStrG gerecht werdende Gesetzesanwendung erreicht das mit den gesetzlichen Bestimmungen verfolgte Ziel der Wahrung des Grundsatzes der Gewaltentrennung gemeinsam mit der ebenso verfassungsrechtlich gebotenen Gewährleistung des in Art. 4 Z. 1
7. ZP eingeräumten Grundrechtes.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002130222.X06Im RIS seit
24.11.2004Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013