RS Vwgh 2004/9/29 2001/13/0159

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Veröffentlicht am 29.09.2004
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §22 Z3;
EStG 1988 §23 Z2;

Rechtssatz

Dass Kommanditisten nach dem handelsrechtlichen Begriffstypus kein über ihre Einlage hinausgehendes Haftungsrisiko trifft, ist nach Lehre und Rechtsprechung für sich genommen kein Grund, ihnen die Stellung als Mitunternehmer abzusprechen (Hinweis Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, § 23, Tz 23, und Doralt, EStG4, § 23, Tz. 226).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001130159.X01

Im RIS seit

10.12.2004

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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