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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §22 Z3;Rechtssatz
Dass Kommanditisten nach dem handelsrechtlichen Begriffstypus kein über ihre Einlage hinausgehendes Haftungsrisiko trifft, ist nach Lehre und Rechtsprechung für sich genommen kein Grund, ihnen die Stellung als Mitunternehmer abzusprechen (Hinweis Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, § 23, Tz 23, und Doralt, EStG4, § 23, Tz. 226).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001130159.X01Im RIS seit
10.12.2004Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013