RS Vwgh 2004/9/29 2002/13/0144

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.09.2004
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
61/01 Familienlastenausgleich
70/04 Schulzeit
72/02 Studienrecht allgemein

Norm

B-VG Art7 Abs1;
FamLAG 1967 §5 Abs1 litd;
SchulzeitG 1985 §2;
UniStG 1997 §6;

Rechtssatz

Dass das Erkenntnis vom 22. Oktober 1997, 96/13/0060, VwSlg 7223 F/1997, Aussagen enthält, die sich dahin verstehen lassen, dass der Verwaltungsgerichtshof Einkünfte zwischen Ablegung der Reifeprüfung im Sommer und Studienbeginn im Herbst in Abkehr von der Judikatur aus dem Jahre 1978 (Hinweis E 14. April 1978, 702/77; E 12. Mai 1978, 1382/77) künftig als solche ansehen könnte, die ein in Schulausbildung befindliches Kind im Sinne des § 5 Abs. 1 lit. d FLAG aus einer ausschließlich während der Schulferien ausgeübten Beschäftigung bezieht, ist ungeachtet des Umstandes einzuräumen, dass dem damaligen Beschwerdefall nicht diese Sachverhaltskonstellation, sondern vielmehr eine solche zu Grunde gelegen war, mit welcher der den Beihilfenanspruch damals vermittelnde Sohn nach Ablegung der Reifeprüfung im Sommer im Herbst nicht ein Studium begonnen, sondern den Präsenzdienst angetreten hatte, der nach den Ausführungen des genannten Erkenntnisses jeden Ausbildungsprozess unterbricht. Nach dem Ergehen des Erkenntnisses vom 22. Oktober 1997, 96/13/0060, hat der Gesetzgeber dem § 5 Abs. 1 FLAG durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000 mit Wirksamkeit ab dem 1. Jänner 2001 einen Regelungsinhalt gegeben, für den nach ersatzloser Beseitigung der Bestimmung des § 5 Abs. 1 lit. d FLAG der bis dahin bedeutsame Begriff der "Schulferien" aus der Regelung entfernt wurde und seither für die Beurteilung des Vorliegens beihilfenschädlicher Einkünfte eines Kindes keine Rolle mehr spielt. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsentwicklung sieht sich der Verwaltungsgerichtshof - auch im Interesse der gebotenen Gleichbehandlung der während gleicher Zeiträume verwirklichten Sachverhalte - im Beschwerdefall nicht dazu veranlasst, für die Beurteilung des hier strittigen Beihilfenanspruches für die Monate Juli und August 2000 von der in den Erkenntnissen des Jahres 1978 ausgesprochenen Rechtsanschauung abzurücken. Der Inhalt der zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides in Geltung gestandenen schulorganisationsrechtlichen Vorschriften (§ 2 Schulzeitgesetz 1985, BGBl Nr. 77/1985, in der Fassung BGBl. I Nr. 45/1998, einerseits und § 6 Universitäts-Studiengesetz, BGBl. I Nr. 48/1997, andererseits) trug die den Begriff "Schulferien" im Sinne des § 5 Abs. 1 lit. d FLAG (nur) als Verweis auf Schulorganisationsnormen verstehende Auslegung der belangten Behörde in gleicher Weise, wie dies für die zum Zeitpunkt jener Bescheide geltenden Normen des Schulorganisationsrechtes gegolten hatte, die mit den im Jahre 1978 ergangenen Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes beurteilt worden waren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002130144.X01

Im RIS seit

05.11.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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