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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GebG 1957 §33 TP19;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2004/16/0079 E 30. September 2004 2004/16/0070 E 30. September 2004 2004/16/0069 E 30. September 2004 2004/16/0068 E 30. September 2004 2004/16/0071 E 30. September 2004Rechtssatz
§ 33 TP 19 Abs. 1 GebG hat alle Kreditverträge im Sinne des Zivilrechtes zum Gegenstand, die dem Kreditnehmer die Möglichkeit einer Fremdfinanzierung privater oder betrieblicher Bedürfnisse aus vertraglich hiefür bereitgestellten Mitteln des Kreditgebers eröffnen. Beim Kreditvertrag handelt es sich um einen den Vertragstypen des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches nicht zuzuordnenden Vertrag sui generis. Darunter ist ein Vertrag zu verstehen, wodurch sich der Kreditgeber verpflichtet, dem Kreditnehmer auf dessen Verlangen Zahlungsmittel zur Verfügung zu stellen. (Hier: Mit dem "Darlehensvertrag" vom 14. Mai 2000 verpflichtete sich die Bank, den "Darlehensbetrag" bis spätestens 16. Mai 2000 auf ein bestimmtes Konto einzuzahlen und die andere Vertragspartei verpflichtete sich u.a., dieses "Darlehen" bis zum Ende der bestimmten Laufzeit zurückzuzahlen. Ein solcher Vertrag verwirklicht den Tatbestand des "Kreditvertrages" nach § 33 TP 19 Abs. 1 Z 1 GebG.)
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 KreditvertragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004160067.X02Im RIS seit
04.11.2004