RS Vfgh 2008/12/10 V323/08 ua

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.12.2008
beobachten
merken

Index

L3 Finanzrecht
L3715 Anliegerbeitrag, Kanalabgabe

Norm

B-VG Art18 Abs2
B-VG Art139 Abs3 zweiter Satz litc
KanalabgabenO der Marktgemeinde Eibiswald idF der Beschlüsse vom 11.02.04 und vom 21.12.04
Stmk GdO 1967 §60, §92

Leitsatz

Gesetzwidrigkeit einer Kanalabgabenordnung zur Gänze wegen nichtgehöriger Kundmachung mangels zu Grunde liegender entsprechenderBeschlüsse des Gemeinderates

Rechtssatz

Gesetzwidrigkeit der KanalabgabenO der Marktgemeinde Eibiswald, idF der Beschlüsse vom 11.02.04 und vom 21.12.04.

Wie sich aus dem Protokoll der Gemeinderatssitzung der Marktgemeinde Eibiswald vom 11.02.04 ergibt, wurde lediglich der - als Entwurfstext vorliegende - §3 der KanalabgabenO beschlossen. Zwar sind dem Protokoll zufolge auch Teile eines §4 dem Gemeinderat von der Vorsitzenden "zur Kenntnis" gebracht, von diesem aber nicht beschlossen worden.

Weder aus dem Protokoll noch aus der Einladungskurrende ergibt sich, dass dem Beschluss des Gemeinderates ein darüber hinausgehender Entwurfstext zugrunde gelegt worden wäre.

Bei der Beschlussfassung über eine Verordnung kommt es nicht auf jenen Text an, der den Mitgliedern des Gemeinderates allenfalls "in der Regel" faktisch zur Verfügung steht; wirksam beschlossen wird vielmehr ausschließlich jener Text, der nach dem Sitzungsprotokoll des Gemeinderates ausdrücklich zum Gegenstand der Beratung und Beschlussfassung erklärt wurde.

Keine Zulässigkeit eines bloßen "Resumeeprotokolls" gem §60 Abs1 Z7 Stmk GdO 1967, LGBl 115/1967 in der hier noch anzuwendenden Fassung LGBl 57/2002.

Beschlussfassung daher lediglich hinsichtlich §3, nicht aber betr die übrigen Teile der KanalabgabenO; diesbezüglich keine der Kundmachung zugrunde liegende Beschlussfassung.

Ebenso für die Fassung vom 21.12.04:

Nach der Aktenlage (Protokoll der Gemeinderatssitzung der Gemeinde Eibiswald vom 21.12.04, Einladungskurrende) wurde vom Gemeinderat lediglich eine Verordnung beschlossen, in der die ziffernmäßige Höhe der Gebühr pro m³ und die Bereitstellungsgebühr pro Jahr geregelt wird, ohne dass diesem Beschluss zu entnehmen ist, dass darüber hinaus auch der übrige Inhalt des §3 KanalabgabenO unverändert neu erlassen werden sollte. Hingegen liegt dem kundgemachten §4 Abs2 letzter Satz dieser Verordnung, mit dem - seinem Wortlaut zufolge - die gesamte Verordnung vom 11.02.04 aufgehoben wurde (sodass nur mehr die durch Anschlag an der Amtstafel vom 22.12.04 bis 04.01.05 kundgemachten Textfragmente des §3 und §4 als Torso in Geltung verblieben sind) kein Beschluss des Gemeinderates zugrunde.

§3 entspricht daher nicht dem zugrunde liegenden Gemeinderatsbeschluss und stellt nicht die Kundmachung des "originalen" Verordnungsbeschlusses dar. Auch die Verordnung vom 21.12.04 wurde somit in gesetzwidriger Weise kundgemacht und ist daher gemäß Art139 Abs3 litc B-VG im gesamten Umfang aufzuheben (vgl VfSlg 13910/1994).

Anlassfall: E v 10.12.08, B471/07 ua - Aufhebung der angefochtenen Bescheide.

Entscheidungstexte

  • V 323/08 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 10.12.2008 V 323/08 ua

Schlagworte

Kanalisation, Abgaben, Verordnung, Kundmachung, VfGH /Verwerfungsumfang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:V323.2008

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten