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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;Rechtssatz
Der unabhängige Bundesasylsenat geht davon aus, dass der Asylwerber den Bescheid, mit dem ihm Asyl gewährt worden war, iSd § 69 Abs. 1 Z 1 AVG (hier: iVm § 69 Abs. 3 AVG) "erschlichen" habe. Er gründete diese Beurteilung - ausschließlich - auf die Ansicht, der Asylwerber habe die Asylgewährung insofern durch das Verschweigen einer entscheidungswesentlichen Tatsache herbeigeführt, als er für die Anwendung des schon damals geltenden "Konzepts des sicheren Drittstaates" (gemeint: des Ausschlusstatbestandes der Verfolgungssicherheit in einem anderen Staat gemäß § 2 Abs. 2 Z 3 AsylG 1991) maßgebliche Umstände nicht offen gelegt habe. Für die Anwendung des erwähnten Konzeptes sei (gemeint: nach der damaligen Rechtslage) "die Frage, aus welchem Staat ein Asylwerber nach Österreich eingereist ist, relevant" (gewesen). Diese Begründung ist nicht nachvollziehbar, weil der Asylwerber auch am 7. April 1996 nach Überschreitung "der österreichisch-ungarischen Staatsgrenze, von Ungarn kommend" aufgegriffen worden war, ohne dass dies in einer Annahme von Verfolgungssicherheit in Ungarn Niederschlag gefunden hätte. Inwiefern die Kenntnis eines früheren Einreiseversuchs aus demselben Drittstaat, allenfalls (wovon im angefochtenen Bescheid aber schon nicht mehr die Rede ist) bei Einbeziehung der Dauer und Modalitäten des dortigen Aufenthalts, unter dem Gesichtspunkt der Verfolgungssicherheit von wesentlicher Bedeutung gewesen wäre, geht aus dem angefochtenen Bescheid nicht hervor. Der Begründung dafür, dass die verschwiegene Tatsache für die Entscheidung wesentlich gewesen wäre und ihr Verschweigen somit in einem Kausalzusammenhang zur erschlichenen Entscheidung steht, hätte es aber für die Anwendung des herangezogenen Wiederaufnahmegrundes bedurft (vgl. dazu etwa Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 90 zu § 69 AVG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001200157.X01Im RIS seit
04.11.2004