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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1997 §7;Beachte
Siehe jedoch: 96/19/2111 E 24. Jänner 1997 RS 1; betreffend § 63 Abs. 5 AVG idF vor der Novelle BGBl Nr. 471/1995 96/03/0178 E 21. Jänner 1998 VwSlg 14820 A/1998 RS 1; betreffend § 63 Abs. 5 AVG idF vor der Novelle BGBl Nr. 471/1995Rechtssatz
Dem Beschwerdeführer wurde der erstinstanzliche Bescheid am 2. Jänner 2001 zugestellt. Seine am 15. Jänner 2001 zur Post gegebene Berufung wurde der belangten Behörde (unabhängiger Bundesasylsenat) mit Bericht vom 18. Jänner 2001 zusammen mit dem erstinstanzlichen Akt vorgelegt und langte bei ihr am 19. Jänner 2001 ein. Der mit 24. Jänner 2001 datierte Berufungsbescheid wurde gegenüber dem Bundesasylamt mittels Telefax vom 25. Jänner 2001 erlassen und dem Beschwerdeführer am 30. Jänner 2001 zugestellt. Am 18. Jänner 2001 hatte der Beschwerdeführer eine Berufungsergänzung ("Urkundenvorlage ... Ergänzend zur Berufung") zur Post gegeben, mit der er ein Foto und eine ärztliche Bestätigung betreffend die nach wie vor sichtbaren Spuren der seinem Vorbringen zufolge nach der Verhaftung im Jahr 1999 erlittenen "Prügelstrafe" vorlegte. Die Berufungsergänzung langte am 19. Jänner 2001 beim Bundesasylamt ein, wurde mit Bericht vom 23. Jänner 2001 an die belangte Behörde weitergeleitet und langte bei dieser am 26. Jänner 2001 ein. Ausführungen dazu, dass unaufgefordert erstattete Berufungsergänzungen gemäß § 63 Abs 5 AVG bei der Erstbehörde einzubringen sind. Daran kann sich auch durch die Vorlage der Berufung an die Berufungsbehörde oder durch den Ablauf der Frist für eine Berufungsvorentscheidung nichts ändern. Eine vor Erlassung des Berufungsbescheides bei der Erstbehörde eingelangte Berufungsergänzung ist von der Berufungsbehörde zu berücksichtigen. Keine Verstärkung des Senates gemäß § 13 Abs. 1 VwGG nötig, weil die gegenteiligen Erkenntnisse vom 24. Jänner 1997, Zl. 96/19/2111, und vom 21. Jänner 1998, Zlen. 96/03/0178, 0179, zur Rechtslage vor der Neufassung des § 63 Abs. 5 AVG durch die Novelle BGBl. Nr. 471/1995 ergingen. Eine Auseinandersetzung mit den zuvor erwähnten Besonderheiten betreffend die zeitliche Verschränkung der in Betracht zu ziehenden Vorgänge war nicht erforderlich.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001200140.X05Im RIS seit
04.11.2004Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008