RS Vwgh 2004/9/30 2001/20/0573

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.09.2004
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Der unabhängige Bundesasylsenat hat die Abweisung des Asylantrages mit dem Argument bestätigt, es fehle ein Zusammenhang zwischen den behaupteten Erlebnissen des Asylwerbers und der von ihm geltend gemachten Bedrohung einerseits und den in der FlKonv genannten Gründen für eine asylrelevante Verfolgungsgefahr andererseits. Dem hält die Beschwerde entgegen, der unabhängige Bundesasylsenat habe nicht berücksichtigt, dass der Asylwerber in der Berufung eine Äußerung ihn misshandelnder Polizisten erwähnt habe, in der sich diese auf seine ukrainische Abstammung bezogen hätten. Damit zeigt die Beschwerde bei Bedachtnahme auf die Gesamtheit der vom unabhängigen Bundesasylsenat als wahr unterstellten Schilderungen des Asylwerbers keinen Zusammenhang zwischen der befürchteten Verfolgungsgefahr und der von Anfang an aktenkundigen, vom Asylwerber bei der Darstellung der Fluchtgründe aber nie ins Spiel gebrachten Volksgruppenzugehörigkeit des Asylwerbers auf. Der Asylwerber hat in seinen mündlich und schriftlich jeweils wortreich vorgetragenen Darstellungen nie angedeutet, die von ihm erduldeten und weiterhin zu befürchtenden Nachstellungen könnten - und sei es auch nur in untergeordneter Weise - auf seine Volksgruppenzugehörigkeit zurückzuführen sein. Dass der Berufung zufolge bei einem der Vorfälle die "Männer mit Masken und Polizeiuniformen" geäußert hätten, "dass die Ukrainer in Moldavien nichts tun würden", wird durch die Beifügung relativiert, die erwähnten Männer hätten noch "vieles anderes" gesagt, und kann im Gesamtzusammenhang der Behauptungen des Asylwerbers nicht als (Teil einer) Erklärung für seine behaupteten Erlebnisse aufgefasst werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001200573.X01

Im RIS seit

08.11.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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