RS Vwgh 2004/9/30 2001/20/0330

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.09.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
25/02 Strafvollzug

Norm

StVG §24 Abs1;
StVG §24 Abs3;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2 idF 1997/I/088;

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall war die Beschwerde in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Der angefochtene Bescheid, mit dem der Administrativbeschwerde des Beschwerdeführers gegen die Versagung einer beantragten Vergünstigung (Benutzung eines Mini-HiFi-Systems) nicht Folge gegeben wurde, stützt sich auf die unbegründete Behauptung, "dass bei HiFi-Geräten die Belästigung anderer Mitinsassen wesentlich größer ist als durch einfaches Radiogerät", weiters (als Gesichtspunkt, der "in erster Linie" ins Gewicht falle) auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer "zahlreiche Beschwerden" erhoben habe, und schließlich darauf, dass erstinstanzliche "Ordnungsstraferkenntnisse" gegen ihn durch "Beschwerdeerkenntnisse der Vollzugsoberbehörde" bestätigt worden seien. Diese Ausführungen sind schon mangels näherer Feststellungen zum Sachverhalt nicht geeignet, das Nichtvorliegen der in § 24 Abs. 1 StVG umschriebenen Voraussetzung nachvollziehbar darzulegen, sodass der angefochtene Bescheid jedenfalls aufzuheben gewesen wäre. Daher Zuspruch von Aufwandersatz an den Beschwerdeführer.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Zuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001200330.X01

Im RIS seit

14.12.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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