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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1997 §7;Rechtssatz
Das Beschwerdevorbringen bezieht sich vorwiegend auf den geltend gemachten Nachfluchtgrund und kritisiert in diesem Zusammenhang - zu Recht - die Annahme des unabhängigen Bundesasylsenates, der Asylwerber habe wegen seines Glaubenswechsels bei einer Rückkehr in den Iran keine asylrelevante Verfolgung zu befürchten. Der unabhängige Bundesasylsenat hat sich dabei auf Ausführungen und Unterlagen gestützt, die im Wesentlichen mit denjenigen übereinstimmen, die dem zur hg. Zl. 99/20/0550 angefochtenen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 18. September 1999 zugrunde lagen, und er hat dabei ausdrücklich auch auf diesen Bescheid verwiesen. Die Gründe, aus denen dieser Bescheid mit dem zur genannten Zahl ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Oktober 2001 aufgehoben wurde und auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, treffen in Bezug auf die Beurteilung der Folgen des Religionswechsels des Asylwerbers daher auch auf den vorliegenden Bescheid zu (vgl. auch die an die genannte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes anschließenden Erkenntnisse vom 22. November 2001, Zl. 2000/20/0556, vom 19. Dezember 2001, Zl. 2000/20/0369 und Zl. 2000/20/0486, vom 17. Oktober 2002, Zl. 2000/20/0102, vom 21. November 2002, Zl. 2000/20/0265 und das Erkenntnis vom 30. September 2004, Zl. 2001/20/0531).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001200488.X01Im RIS seit
29.10.2004