Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §236 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2003/15/0099 E 16. Dezember 2003 RS 1(hier ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Die Unbilligkeit iSd § 236 Abs 1 und 2 BAO kann eine sachliche oder eine persönliche sein. Eine sachliche Unbilligkeit liegt vor, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt (Hinweis E 19. März 1998, 96/15/0067). In der allgemeinen Auswirkung einer generellen Norm ist eine solche Unbilligkeit nicht gelegen (Hinweis E 23. Oktober 1997, 96/15/0154). Auch Folgen des Unternehmerwagnisses sind idR nicht als sachliche Unbilligkeit anzusehen (Hinweis E 23. Jänner 1996, 95/14/0062).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004160151.X01Im RIS seit
02.11.2004Zuletzt aktualisiert am
29.11.2018