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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1997 §23;Rechtssatz
Der unabhängige Bundesasylsenat setzt sich darüber hinweg, dass einerseits eine nicht bloß wiederholende Berufung vorlag, auf deren Inhalt der unabhängige Bundesasylsenat in seinen Erwägungen zu Spruchteil I des erstinstanzlichen Bescheides allerdings nicht eingegangen ist, und der unabhängige Bundesasylsenat andererseits eine Ergänzung der erstinstanzlichen Beweiswürdigung vorgenommen hat, von der im angefochtenen Bescheid nicht klar zum Ausdruck kommt, dass es auf sie für die Würdigung des Vorbringens als offensichtlich tatsachenwidrig (§ 6 Z. 3 AsylG 1997) nicht ankommen soll. Zu diesem Thema kann gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die zuletzt etwa in den hg. Erkenntnissen vom 26. Mai 2004, Zl. 2001/20/0736 und Zl. 2001/20/0738, für die hier noch maßgebliche Rechtslage vor der Verwaltungsverfahrens-Novelle 2001 enthaltenen Ausführungen und Nachweise verwiesen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001200006.X01Im RIS seit
04.11.2004