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21/07 Sonstiges HandelsrechtNorm
BAO §19;Rechtssatz
Nach § 14 Abs. 2 Z 1 Spaltungsgesetz (SpaltG), BGBl. Nr. 304/1996, gehen mit der Eintragung der Spaltung in das Firmenbuch die Vermögensteile der übertragenden Gesellschaft entsprechend der im Spaltungsplan vorgesehenen Zuordnung jeweils im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die neue Gesellschaft oder die neuen Gesellschaften über. Dem § 1 Abs. 2 Z 1 SpaltG zufolge sind Vermögensteile im gegebenen Zusammenhang Vermögensgegenstände, Schulden und Rechtsverhältnisse. Die Gesamtrechtsnachfolge gilt auch für öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnisse (Hinweis Ritz, Bundesabgabenordnung Kommentar2, Rz 17 zu § 19 BAO). Demnach haben ab der wirksamen Gesamtrechtsnachfolge Bescheide, die öffentlichrechtliche Rechtsverhältnisse betreffen, die durch die Abspaltung auf die abgespaltene Gesellschaft übergegangen sind, an den Gesamtrechtsnachfolger zu ergehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004160164.X01Im RIS seit
09.12.2004