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E1ENorm
11992E073B EGV Art73b Abs1;Rechtssatz
Nach dem Urteil des EuGH vom 14. Oktober 1999, Rs-C 439/97, Sandoz GmbH, war die Bestimmung des § 33 TP 8 Abs. 4 GebG in der gemeinschaftsrechtskonformen Fassung anzuwenden. Die Wortfolge im § 33 TP 8 Abs. 4 GebG in der Fassung BGBl. Nr. 818/1993 "oder über das Darlehen eines Darlehengebers, der im Inland weder einen Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt noch seine Geschäftsleitung oder seinen Sitz hat," war durch den Vorrang des Gemeinschaftsrechts wegen seines gemeinschaftsrechtswidrigen Inhalts vom Gemeinschaftsrecht verdrängt und daher nicht anzuwenden. Damit hatte § 33 TP 8 Abs. 4 erster Satz GebG idF BGBl. Nr. 818/1993 in der gemeinschaftsrechtskonformen Fassung den gleichen Inhalt wie § 33 TP 8 Abs. 4 erster Satz GebG in der Fassung vor BGBl. Nr. 818/1993.
Gerichtsentscheidung
EuGH 61997J0439 Sandoz VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004160039.X01Im RIS seit
02.11.2004Zuletzt aktualisiert am
11.11.2011