RS Vwgh 2004/9/30 2002/20/0599

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.09.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §23;
AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

In der rechtlichen Beurteilung hat der unabhängige Bundesasylsenat von den über die Beteiligten an den Studentenunruhen verhängten Strafen auf die dem Asylwerber im Fall seiner Rückkehr in den Iran drohenden Sanktionen geschlossen und eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende asylrelevante Verfolgung des Asylwerbers verneint. Dabei handelt es sich erkennbar nicht um eine unter (hypothetischer) Zugrundelegung des Vorbringens des Asylwerbers vorgenommene Einschätzung, weil diesfalls die Tatsache, dass an den Asylwerber eine Ladung vom Revolutionsgericht ergangen ist, vor dem Hintergrund des Vorbringens zum Aufgabenkreis und (willkürlichen) Verfahren der Revolutionsgerichte nicht hätte ausgeblendet werden dürfen. Die Rechtsausführungen stellen somit offenbar nur eine im Rahmen der Beweiswürdigung schon angesprochene ("Aufgrund der obigen Feststellungen über die Studentenunruhen ist es jedenfalls mit den

... politischen Verhältnissen ... nicht vereinbar, dass er als

eine oppositionell nicht aktive Person ... noch irgendwie

Verfolgung durch die iranischen Behörden befürchten musste."), wiederholende Plausibilitätsüberlegung dar. Soweit damit aber (auch) zum Ausdruck gebracht werden sollte, dass dem Asylwerber ausgehend von den festgestellten (abgeschlossenen) Ereignissen - Verhaftung, Anhaltung und Bestrafung wegen Fluchthilfe im Zuge der Studentenunruhen - keine weitere Verfolgungsgefahr mehr drohe, wäre das nicht zu beanstanden.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002200599.X01

Im RIS seit

29.10.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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