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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §294;Rechtssatz
Mit einem nach § 29 ErbStG ergangenen Bescheid, mit dem über Antrag die Erbschaftsteuer in Jahresbeträgen entrichtet werden kann, wird eine Berechtigung im Sinne des § 294 BAO eingeräumt, sodass unter den dort genannten Voraussetzungen eine Änderung oder Zurücknahme des Bescheides zulässig ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004160035.X04Im RIS seit
04.11.2004Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013