RS Vwgh 2004/9/30 2001/20/0140

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.09.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §23;
AsylG 1997 §38;
AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
AVG §45 Abs2;
AVG §67d;
EGVG 1991 Anlage Art2 Abs2 Z43a;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Das Bundesasylamt hat seine Beweiswürdigung (auch) auf Erwägungen zur Plausibilität gestützt und in diesem Zusammenhang einen bestimmten Gesichtspunkt als "wohl entscheidend" bezeichnet. Der unabhängige Bundesasylsenat lässt seiner Bezugnahme auf die "dargestellten Argumente" des Bundesasylamtes (also dessen Beweiswürdigung insgesamt, wie im angefochtenen Bescheid zusammengefasst) eine Hervorhebung dessen folgen, was "in der Tat unglaubwürdig" sei. Im Vordergrund steht in seinen Ausführungen der im erstinstanzlichen Bescheid eher untergeordnete Gesichtspunkt ("Abschließend ist anzumerken ..."), dass der Asylwerber seinen Angaben zufolge den mit Unruhen verbundenen Gefahren "sogar nachgereist" wäre. Die Hervorhebung dieses Gesichtspunktes ist (u.a.) insofern problematisch, als der unabhängige Bundesasylsenat die Erwägungen zur Plausibilität des Behaupteten anders zu gewichten scheint als das Bundesasylamt und seiner Entscheidung insofern eine eigene, sich nicht in bloßen Zusatzbemerkungen oder Eventualausführungen erschöpfende Beweiswürdigung zugrunde gelegt hätte. Ein solches Vorgehen stünde in Bezug auf das in der Beschwerde ausdrücklich gerügte Unterbleiben einer Berufungsverhandlung im Widerspruch zur ständigen hg. Judikatur (vgl. zuletzt etwa die Erkenntnisse vom 26. Mai 2004, Zl. 2001/20/0738, und vom 24. Juni 2004, Zl. 2001/20/0427).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001200140.X02

Im RIS seit

04.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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