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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1997 §6 Z3;Rechtssatz
"Unlogisch" erscheint es dem Bundesasylamt u.a., dass der Asylwerber (ein Staatsangehöriger des Iran) jeweils bei Verwandten Zuflucht gesucht habe, handle es sich doch bei den "Wohnadressen von Verwandten" um die "ersten Anlaufpunkte im Zuge von Fahndungen". Es würde auch jemand, "der tatsächlich eine Verfolgung seiner Person befürchtet ... sicherlich nicht neun Monate zuwarten, sondern würde ohne zu zögern jede Möglichkeit ergreifen die Heimat zu verlassen". Diese nach Ansicht des unabhängigen Bundesasylsenates schlüssigen und auch im Hinblick auf das Berufungsvorbringen nicht ergänzungsbedürftigen Überlegungen werden dem Vorbringen des Asylwerbers nicht gerecht, weil dieser nie behauptet hat, etwa als führender Organisator von Demonstrationen landesweit gesucht worden zu sein. Davon abgesehen zeigt das Bundesasylamt nicht auf, dass er Handlungsalternativen gehabt, also im Iran auch anderswo als jeweils bei Verwandten vorübergehende Aufnahme gefunden hätte. Es bleibt auch unklar, inwiefern er "gezögert" haben soll, eine sich ihm - entgegen seinen Behauptungen - schon früher bietende "Möglichkeit", das Land zu verlassen, zu "ergreifen".
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001200006.X03Im RIS seit
04.11.2004