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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §236 Abs1;Rechtssatz
Persönliche Unbilligkeiten sind anzunehmen, wenn die Einhebung der Abgabe, also die Einziehung die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, insbesondere das Vermögen und das Einkommen des Abgabenschuldners in besonderer Weise unverhältnismäßig beeinträchtigen (Hinweis E 30. August 1995, 94/16/0125).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004160151.X02Im RIS seit
02.11.2004Zuletzt aktualisiert am
29.11.2018