RS Vwgh 2004/9/30 2004/16/0074

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Veröffentlicht am 30.09.2004
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §15 Abs1 Z17 idF 1996/201;
EStG 1988 §27;
EStG 1988 §97 Abs1 idF 1993/012;
EStG 1988 §97 Abs2 idF 1993/012;

Rechtssatz

Mit den Einkünften aus Kapitalvermögen sollen im Wesentlichen die Erträgnisse von Geldkapital erfasst werden. Die Einkunftsart ist subsidiär: Soweit die Einkünfte zu den ersten vier Einkunftsarten gehören (z.B. Dividenden aus Aktien, die zum Betriebsvermögen eines Gewerbetreibenden gehören), sind sie diesen zuzurechnen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004160074.X01

Im RIS seit

04.11.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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