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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
ErbStG §15 Abs1 Z17 idF 1996/201;Rechtssatz
Mit den Einkünften aus Kapitalvermögen sollen im Wesentlichen die Erträgnisse von Geldkapital erfasst werden. Die Einkunftsart ist subsidiär: Soweit die Einkünfte zu den ersten vier Einkunftsarten gehören (z.B. Dividenden aus Aktien, die zum Betriebsvermögen eines Gewerbetreibenden gehören), sind sie diesen zuzurechnen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004160074.X01Im RIS seit
04.11.2004