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41 Innere AngelegenheitenNorm
AsylG 1997 §7, §8Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinanderdurch Abweisung des Asylantrags eines Staatsbürgers aus Kirgisistandurch Unterlassung der Ermittlungstätigkeit in einem wesentlichenPunktRechtssatz
Zu den Normbedenken siehe E v 07.11.08, U48/08.
Fünfjährige Verfahrensdauer zwischen erstinstanzlichem Bescheid und der Entscheidung des Asylgerichtshofes (AsylGH); keine mündliche Verhandlung, keine ausreichenden Erhebungen zur Lage im Herkunftsland, Feststellung zur Lage in Kirgisistan auf fünf Jahre alten erstinstanzlichen Bescheid gestützt, in der Begründung erwähnte aktuelle Länderberichte nicht näher ersichtlich in der Entscheidung.
Schlagworte
Asylrecht, ErmittlungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2008:U80.2008Zuletzt aktualisiert am
19.08.2010