RS Vfgh 2008/12/10 U80/08

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Veröffentlicht am 10.12.2008
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Index

41 Innere Angelegenheiten
41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht, Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §7, §8
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinanderdurch Abweisung des Asylantrags eines Staatsbürgers aus Kirgisistandurch Unterlassung der Ermittlungstätigkeit in einem wesentlichenPunkt

Rechtssatz

Zu den Normbedenken siehe E v 07.11.08, U48/08.

Fünfjährige Verfahrensdauer zwischen erstinstanzlichem Bescheid und der Entscheidung des Asylgerichtshofes (AsylGH); keine mündliche Verhandlung, keine ausreichenden Erhebungen zur Lage im Herkunftsland, Feststellung zur Lage in Kirgisistan auf fünf Jahre alten erstinstanzlichen Bescheid gestützt, in der Begründung erwähnte aktuelle Länderberichte nicht näher ersichtlich in der Entscheidung.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Asylrecht, Ermittlungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:U80.2008

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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